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bankgeschäfte

Europa – Wer in Deutschland gewerbsmäßig oder in einem kaufmännischen Umfang Bankgeschäfte betreiben will, benötigt noch vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) eine schriftliche Erlaubnis. Sollen das Einlagen- und das Kreditgeschäft betrieben werden, entscheidet die Europäische Zentralbank (EZB) in Zusammenarbeit mit der BaFin als nationaler Aufsichtsbehörde über die Erlaubniserteilung. In den übrigen Fällen ist die BaFin die erlaubniserteilende Aufsichtsbehörde. In einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassene Kreditinstitute sind grundsätzlich erlaubnisfrei berechtigt, ihre Geschäfte über eine in Deutschland errichtete Zweigniederlassung, über vertraglich gebundene Vermittler oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs zu betreiben (Passporting). Institute müssen diese Absicht jedoch der BaFin anzeigen.

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