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Vertraulichkeits-vereinbarung
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Im Sprachgebrauch als (N.D.A.) bezeichnet
Umgang mit den vertraulichen Informationen
a. Die Vertraulichkeitsvereinbarung
Bei jeder Kapitalanlage, Immobilien und Unternehmenskauf wird die Verkäuferseite auf dem Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung bestehen. Dies ist zum einen dem Umstand geschuldet, dass betroffene Parteien wie zum Beispiel Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und Wettbewerber nicht über die Verkaufsabsichten informiert werden sollen, zum anderen der Tatsache, dass im Rahmen der Transaktion sehr vertrauliche und sensible Unternehmensdaten ausgetauscht und offengelegt werden. Der Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung schafft den rechtlichen Rahmen für vertrauliche Gespräche und für den notwendigen Informationsaustausch. Dieser Fachbeitrag geht auf die wesentlichen Inhalte und auf häufige Diskussionspunkte einer Vertraulichkeitsvereinbarung für einen Unternehmensverkauf ein.
In aller Regel ist es der Berater, der im Rahmen der initialen Kontaktaufnahme mit dem potenziellen Käufer die Vertraulichkeitsvereinbarung vorbereitet und abschließt. Würde der Verkäufer diesen Prozess selbst in die Hand nehmen, dann wären bereits vor Abschluss der Vertraulichkeitsvereinbarung Name und Verkaufsabsicht offengelegt, also genau die Punkte, die durch die Vereinbarung geschützt werden sollen. Meist wird eine umfassende Regelung aufgenommen, die dafür sorgt, dass die Vertraulichkeitsvereinbarung nicht nur für den Käufer selbst gilt, sondern auch mit ihm verbundene Unternehmen umfasst.
c. Definition der vertraulichen Informationen
Jeder Verkäufer wird nicht nur die übermittelten schriftlichen und mündlichen Informationen als vertraulich klassifizieren wollen, sondern auch schon die Verkaufsabsicht und die Gespräche über eine mögliche Transaktion. Der Käufer hingegen wird darauf drängen, dass frei verfügbare sowie bereits vor Abschluss der Vertraulichkeitsvereinbarung bekannte Informationen ausgenommen sind.
d.) Verwendungszweck der vertraulichen Informationen
Der Verkäufer wird vereinbaren wollen, dass die bereitgestellten Informationen ausschließlich für die Evaluation und Prüfung einer möglichen Transaktion verwendet werden dürfen. Häufig wird nur die Verwendung und Kommunikation innerhalb der Käuferorganisation oder mit ihr verbundener Unternehmen erlaubt und meist auch nur auf der Ebene der Geschäftsleitung oder der mit der Prüfung betrauten Mitarbeiter. Häufig wird allerdings auch die Weitergabe an Berater, die zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet sind, gestattet. Der Käufer muss dafür Sorge tragen, dass alle seine am Verkaufsprozess beteiligten Mitarbeiter oder Berater die abgeschlossene Vertraulichkeitsvereinbarung einhalten. Meist wird auch noch ausgeschlossen, dass der Käufer die vertraulichen Informationen zu Wettbewerbszwecken verwendet.
e.) Umgang mit den vertraulichen Informationen, wenn die Gespräche erfolglos verlaufen
Der Verkäufer wird darauf bestehen, dass alle bereitgestellten Informationen nach einem Scheitern der Gespräche entweder zurückgegeben oder vernichtet werden. Meist wird dem Kaufinteressenten dafür eine Beweispflicht auferlegt. Das stellt viele Käufer vor ein großes Problem, gerade im Hinblick auf automatisierte Back-ups und Datenarchivierung. Deshalb entbrennt um den Vernichtungsnachweis sowie die vollständige Vernichtung manchmal eine Diskussion. Außerdem wird der Kaufinteressent bestätigen, dass ihm an den vertraulichen Informationen kein Recht zusteht.
f.) Kontaktierungsregeln und Abwerbeverbot
Der Verkäufer wird vom Kaufinteressenten verlangen, dass dieser für alle Themen rund um die Transaktion ausschließlich Mitarbeiter, die ihm zu diesem Zweck genannt wurden, oder den involvierten Berater kontaktieren darf. Darüber hinaus wird der Verkäufer dem Kaufinteressenten häufig ein Abwerbeverbot auferlegen, d. h., der Kaufinteressent muss alles unterlassen, was zu einem Ausscheiden von Mitarbeitern des zum Verkauf stehenden Unternehmens führen könnte. Der Käufer wird dann häufig eine Ausnahmeregelung für allgemeine Initiativbewerbungen aufnehmen wollen. Denn gerade größere Konzerne haben teilweise Hunderte offene Stellenausschreibungen und befürchten, dass sie die Vertraulichkeitsvereinbarung unbewusst verletzen könnten
g.) Bezug auf das GeschGehG – Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Gemäß dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) sind Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Erlangung, Nutzung und Offenlegung geschützt. Ein Geschäftsgeheimnis ist jede Information, die
geheim ist (nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich),
einen wirtschaftlichen Wert hat und
Gegen unbefugte Nutzung angemessen geschützt wird.
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit offengelegt werden, gemäß den Bestimmungen des GeschGehG streng vertraulich zu behandeln. Verstöße können zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und gegebenenfalls Vertragsstrafen nach sich ziehen.
h.) Bezug auf die DSGVO – Schutz personenbezogener Daten
Im Rahmen dieser Vereinbarung können auch personenbezogene Daten offengelegt oder verarbeitet werden. Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu behandeln.
Dies umfasst insbesondere:
Verarbeitung personenbezogener Daten nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke.
Sicherstellung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Weitergabe.
Vertrauliche Behandlung und Weitergabe personenbezogener Daten ausschließlich an berechtigte Personen.
Meldung von Datenpannen unverzüglich an den jeweils zuständigen Vertragspartner und ggf. die zuständige Aufsichtsbehörde, wie gesetzlich vorgeschrieben.
Verstöße gegen die DSGVO können sowohl zivilrechtliche als auch behördliche Konsequenzen nach sich ziehen.
i.) Bezug auf § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen
Gemäß § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) macht sich strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, insbesondere ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht wurde.
Die Vertragspartner erkennen an, dass jede unbefugte Weitergabe vertraulicher Informationen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Diese Bestimmung unterstreicht die Verpflichtung zur Geheimhaltung und ergänzt die zivilrechtlichen Regelungen der vorliegenden Vereinbarung.
j.) Vertragsstrafe bei Verstößen
Bei Verstößen gegen die Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsverpflichtungen dieser Vereinbarung ist der verletzende Vertragspartner verpflichtet, an die MINROGROUP eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt 250.000 USD (zweihundertfünfzigtausend US-Dollar) pro Verstoß, unbeschadet des Rechts der MINROGROUP, darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
Die Vertragsstrafe wird fällig, sobald ein Verstoß festgestellt wird, ohne dass ein weiterer Nachweis eines tatsächlichen Schadens erforderlich ist. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe entbindet den Vertragspartner nicht von der fortdauernden Pflicht zur Geheimhaltung und zur Unterlassung weiterer Verstöße.
Datum des Inkrafttretens des Zusatzes – Vertragsstrafe: 01 August 2025
- Rechtliche Hinweise: Diese Vertragsstrafe stützt sich auf die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bei personenbezogenen Daten sowie auf § 203 StGB in Bezug auf die Verletzung von Privatgeheimnissen
k.) Stillschweigende Zustimmung und Akzeptanz, Geltungsbereich und Informationspflicht
Alle Mitarbeiter, Makler oder Partnerfirmen, die mit der MINROGROUP in irgendeinem Zusammenhang zusammenarbeiten, erklären hiermit durch Aufnahme der Zusammenarbeit, dass sie diese Vereinbarung einschließlich aller Zusatzbestimmungen gelesen, verstanden und stillschweigend akzeptiert haben.
Die Zustimmung erfolgt ohne gesonderte Unterzeichnung und ist für alle gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitsbereiche, Projekte und Tätigkeiten der MINROGROUP verbindlich.
Jede Partei ist verpflichtet, sich eigenständig auf der Webseite der MINROGROUP über die jeweils aktuelle Fassung dieser Vereinbarung und aller Zusatzbestimmungen zu informieren.
Die Parteien erkennen an, dass Verstöße gegen diese Vereinbarung unabhängig von einer Unterzeichnung zivil- und gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, insbesondere im Rahmen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 203 StGB.
Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Istanbul, Türkei vereinbart.