Vertraulichkeits-vereinbarung

Vertragswerk & Rechtliche Grundlagen

Umgang mit vertraulichen Informationen (N.D.A.)

Die Vertraulichkeits-vereinbarung als rechtliches Fundament bei Kapitalanlagen, Immobilien und Unternehmenskäufen der MINROGROUP Immobilien & Kapitalanlagen.


A

Die Vertraulichkeits-vereinbarung

Bei jeder Kapitalanlage, Immobilien und Unternehmenskauf wird die Verkäuferseite auf dem Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung bestehen. Dies ist zum einen dem Umstand geschuldet, dass betroffene Parteien wie zum Beispiel Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und Wettbewerber nicht über die Verkaufsabsichten informiert werden sollen, zum anderen der Tatsache, dass im Rahmen der Transaktion sehr vertrauliche und sensible Unternehmensdaten ausgetauscht und offengelegt werden. Der Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung schafft den rechtlichen Rahmen für vertrauliche Gespräche und für den notwendigen Informationsaustausch. Dieser Fachbeitrag geht auf die wesentlichen Inhalte und auf häufige Diskussionspunkte einer Vertraulichkeits-vereinbarung für einen Unternehmensverkauf ein.

B

Parteien der Vertraulichkeits-vereinbarung

In aller Regel ist es der Berater, der im Rahmen der initialen Kontaktaufnahme mit dem potenziellen Käufer die Vertraulichkeits-vereinbarung vorbereitet und abschließt. Würde der Verkäufer diesen Prozess selbst in die Hand nehmen, dann wären bereits vor Abschluss der Vertraulichkeits-vereinbarung Name und Verkaufsabsicht offengelegt, also genau die Punkte, die durch die Vereinbarung geschützt werden sollen. Meist wird eine umfassende Regelung aufgenommen, die dafür sorgt, dass die Vertraulichkeits-vereinbarung nicht nur für den Käufer selbst gilt, sondern auch mit ihm verbundene Unternehmen umfasst.

C

Definition der vertraulichen Informationen

Jeder Verkäufer wird nicht nur die übermittelten schriftlichen und mündlichen Informationen als vertraulich klassifizieren wollen, sondern auch schon die Verkaufsabsicht und die Gespräche über eine mögliche Transaktion. Der Käufer hingegen wird darauf drängen, dass frei verfügbare sowie bereits vor Abschluss der Vertraulichkeits-vereinbarung bekannte Informationen ausgenommen sind.

D

Verwendungs-zweck der Informationen

Der Verkäufer wird vereinbaren wollen, dass die bereitgestellten Informationen ausschließlich für die Evaluation und Prüfung einer möglichen Transaktion verwendet werden dürfen. Häufig wird nur die Verwendung und Kommunikation innerhalb der Käuferorganisation oder mit ihr verbundener Unternehmen erlaubt und meist auch nur auf der Ebene der Geschäftsleitung oder der mit der Prüfung betrauten Mitarbeiter. Häufig wird allerdings auch die Weitergabe an Berater, die zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet sind, gestattet. Der Käufer muss dafür Sorge tragen, dass alle seine am Verkaufsprozess beteiligten Mitarbeiter oder Berater die abgeschlossene Vertraulichkeits-vereinbarung einhalten. Meist wird auch noch ausgeschlossen, dass der Käufer die vertraulichen Informationen zu Wettbewerbszwecken verwendet.

E

Umgang bei erfolglosen Gesprächen

Der Verkäufer wird darauf bestehen, dass alle bereitgestellten Informationen nach einem Scheitern der Gespräche entweder zurückgegeben oder vernichten werden. Meist wird dem Kaufinteressenten dafür eine Beweispflicht auferlegt. Das stellt viele Käufer vor ein großes Problem, gerade im Hinblick auf automatisierte Back-ups und Datenarchivierung. Deshalb entbrennt um den Vernichtungsnachweis sowie die vollständige Vernichtung manchmal eine Diskussion. Außerdem wird der Kaufinteressent bestätigen, dass ihm an den vertraulichen Informationen kein Recht zusteht.

F

Kontaktierungs-regeln und Abwerbeverbot

Der Verkäufer wird vom Kaufinteressenten verlangen, dass dieser für alle Themen rund um die Transaktion ausschließlich Mitarbeiter, die ihm zu diesem Zweck genannt wurden, oder den involvierten Berater kontaktieren darf. Darüber hinaus wird der Verkäufer dem Kaufinteressenten häufig ein Abwerbeverbot auferlegen, d. h., der Kaufinteressent muss alles unterlassen, was zu einem Ausscheiden von Mitarbeitern des zum Verkauf stehenden Unternehmens führen könnte. Der Käufer wird dann häufig eine Ausnahmeregelung für allgemeine Initiativbewerbungen aufnehmen wollen. Denn gerade größere Konzerne haben teilweise Hunderte offene Stellenausschreibungen und befürchten, dass sie die Vertraulichkeits-vereinbarung unbewusst verletzen könnten.

Gesetzliche Grundlagen & Compliance

G Bezug auf das GeschGehG – Schutz von Geschäfts-geheimnissen

Gemäß dem Gesetz zum Schutz von Geschäfts-geheimnissen (GeschGehG) sind Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Erlangung, Nutzung und Offenlegung geschützt. Ein Geschäftsgeheimnis ist jede Information, die geheim ist (nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich), einen wirtschaftlichen Wert hat und gegen unbefugte Nutzung angemessen geschützt wird. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit offengelegt werden, gemäß den Bestimmungen des GeschGehG streng vertraulich zu behandeln. Verstöße können zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und gegebenenfalls Vertragsstrafen nach sich ziehen.

H Bezug auf die EWR / DSGVO / KVKK / CCPA

Im Rahmen dieser Vereinbarung können auch personenbezogene Daten offengelegt oder verarbeitet werden. Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) – (DSGVO) Datenschutz-Grundverordnung / KVKK-Türkei / CCPA-USA zu behandeln. Dies umfasst die zweckgebundene Verarbeitung, angemessene technische/organisatorische Maßnahmen sowie die unverzügliche Meldung von Datenpannen an Partner und Aufsichtsbehörden.

I Bezug auf § 203 StGB – Verletzung von Privat-geheimnissen

Gemäß § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) makes sich strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, insbesondere ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht wurde. Die Vertragspartner erkennen an, dass jede unbefugte Weitergabe vertraulicher Informationen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

J

Vertrags-strafe bei Verstößen

Bei Verstößen gegen die Geheimhaltungs- und Vertraulichkeits-verpflichtungen dieser Vereinbarung ist der verletzende Vertragspartner verpflichtet, an die MINROGROUP eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt:

250.000 USD

(zweihundertfünfzigtausend US-Dollar) pro Verstoß, unbeschadet des Rechts der MINROGROUP, darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Internationaler Rechtszusatz: Sofern der Kunde die Eigenschaft eines Kaufmanns im Sinne des türkischen Handelsgesetzbuches (TTK) oder vergleichbarer internationaler Handelsrechte (z. B. HGB in Deutschland/Österreich) besitzt, ist das Recht auf richterliche Herabsetzung der Vertragsstrafe (gemäß Art. 182 Abs. 3 des türkischen Obligationenrechts - TBK) ausdrücklich und vollumfänglich ausgeschlossen.

Die Vertragsstrafe wird fällig, sobald ein Verstoß festgestellt wird, ohne dass ein weiterer Nachweis eines tatsächlichen Schadens erforderlich ist.